Satzung der Marianne Brandt-Gesellschaft e.V.
§1
Der Verein führt den Namen „Marianne Brandt-Gesellschaft e. V.” Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins ist es, das geistige Erbe und künstlerische Werk der Formgestalterin Marianne Brandt im Umfeld des Bauhauses zu sammeln und zu bewahren und zu den heutigen gesellschaftlichen Entwicklungen und Tendenzen gestalterischen Schaffens in Beziehung zu setzen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich der Kulturförderung zu verwenden hat.
§3
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, Gesellschaften des Handelsrechts sowie Vereinigungen. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit verliehen. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen; er ist nicht verpflichtet, die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen.
§4
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied muss die Beiträge bis zum Quartalsende, in dem der Austritt erklärt wurde, bezahlen. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Erstattung etwa überzahlter Beträge. Der Vorstand kann Mitglieder streichen, wenn diese mit mindestens einem Jahresbeitrag im
Rückstand sind, zur Zahlung vergeblich gemahnt wurden und die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied, das schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor Einberufung der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Antrag auf Ausschluss kann nur vom Vorstand gestellt werden.
§5
Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beitragsrückstände stunden oder erlassen.
§6
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann Personen ohne Stimmrecht zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen. Der Verein kann einen angestellten Geschäftsführer haben. Ist er nicht zum Vorstandsmitglied gewählt, wird er kraft Amtes außerordentliches Vorstandsmitglied ohne Stimmrecht und ohne Vertretungsmacht.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstandes unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden muss. Für darüber hinausgehende Projektarbeiten können Honorare gezahlt werden, die sich an den üblichen Sätzen zu orientieren haben.
§7
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat die erforderliche Buchführung sicherzustellen und im Folgejahres einen Jahresbericht zu legen. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.
§8
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglied sein. Die Wahlperiode dauert zwei Jahre. Bis zur Wahl des neuen Vorstands bleibt der alte im Amt. Fällt ein Vorstandsmitglied weg, findet eine Nachwahl für die restliche Amtsperiode statt. Ein Mitglied des Vorstandes kann abberufen werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
§9
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes; – Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; – Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins; – Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages mit einfacher Mehrheit; – Beschlussfassung in sonstigen wichtigen Angelegenheiten auf Antrag des Vorstandes.
§10
Mindestens einmal jährlich, möglichst nach Vorlage des Jahresberichtes, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beträgt vierzehn Tage; sie beginnt am Tage nach Aufgabe der Einladungen zur Post. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittel-mehrheit einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen.
§11
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist schriftlich abzustimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand unverzüglich eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, sie werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit sämtlicher Mitglieder. Diese kann auch schriftlich erteilt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Trifft dies auf keinen Kandidaten zu, so findet zwischen den Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu übersenden.